Sie verwenden einen veralteten Browser mit Sicherheitsschwachstellen und können daher diese Webseite nicht nutzen.

Hier erfahren Sie, wie einfach Sie Ihren Browser aktualisieren können.

Weihnachtsdekoration

Rechte und Pflichten in der besinnlichen Jahreszeit

Advent, das bedeutet für viele, die Dekokisten hervorzuholen und die Wohnung, den Balkon oder das Treppenhaus weihnachtlich mit blinkenden Lichterketten, bunten Kugeln, Tannenzweigen oder einem Weihnachtsbaum festlich zu schmücken. Dies ist auch grundsätzlich erlaubt – dennoch sind einige Grenzen zu beachten.

Lichterketten und Weihnachtsmänner
Lichterketten sind in den Fenstern, in den Wohnräumen und auf dem Balkon erlaubt (LG Berlin 65 S 390/09). Der Mieter darf beispielsweise auch einen Weihnachtsbaum auf den Balkon stellen oder einen Nikolaus über die Brüstung klettern lassen. Bevor der Mieter dafür allerdings die Fassade anbohrt, muss er aber die Zustimmung seines Vermieters einholen. Tut er dies nicht, riskiert er eine Abmahnung und im schlimmsten Fall die Kündigung.
Probleme kann es auch geben, wenn durch die weihnachtliche Festbeleuchtung das Schlafzimmer des Nachbarn ausgeleuchtet wird oder das in Neonfarben blinkende Rentier anderen Bewohnern des Hauses oder der Straße den Schlaf raubt. Hiergegen dürfen sich die Nachbarn wehren und verlangen, dass die Beleuchtung spätestens um 22.00 Uhr ausgeschaltet wird.
Hilft das Gespräch mit dem Freund oder der Freundin des blinkenden Rentiers nicht, sollten sich betroffene Mieter an ihren Vermieter wenden. Der muss dann versuchen, für Abhilfe zu sorgen. Ist die Beeinträchtigung durch die nachbarliche Festbeleuchtung groß, können Mieter auch die Miete mindern.

Adventskränze
Bunte Adventskränze können Mieter an der Wohnungstür befestigen. Mitmieter im Haus dürfen hieran keinen Anstoß nehmen (LG Düsseldorf 25 T 500/98). Dies ist demnach Ausdruck einer alten Tradition und muss daher von den Nachbarn toleriert werden. Einfach Löcher in die Tür bohren darf der Mieter aber nicht, dafür muss der Vermieter gefragt werden. Wer sichergehen will, benutzt selbstklebende Haken oder hängt sie an der Türkante ein.

Treppenhausdekoration
Wenn ein Mieter das gesamte Treppenhaus von oben bis unten nach seinen Vorstellungen weihnachtlich dekoriert, können Nachbarn oder der Vermieter die Entfernung der Dekoration fordern (AG Münster 38 C 1858/08). Auch eine aus religiösen Gründen im Flur aufgestellte Madonnenfigur muss möglicherweise entfernt werden (AG Münster 3 C 2122/03). Im Zweifelsfall kann man größere Dekorationsprojekte im Vorfeld mit der Hausgemeinschaft absprechen.

Wunderkerzen
Hat das Au-pair-Mädchen der Familie dem fünfjährigen Sohn eine Wunderkerze angesteckt und läuft der Junge damit direkt zum Weihnachtsbaum, der dann Feuer fängt und einen großen Brandschaden verursacht, liegt keine schwere Sorgfaltspflichtverletzung und damit keine grobe Fahrlässigkeit vor (OLG Frankfurt 3 U 104/05). Grob fahrlässig handelt dagegen, wer Wunderkerzen direkt am Weihnachtsbaum entzündet und dadurch ein Feuer verursacht (LG Offenburg 2 O 197/02).

Feuer
Fängt ein Adventskranz Feuer und entsteht dadurch ein beträchtlicher Schaden in der Wohnung, muss die Gebäudeversicherung des Vermieters für den Schaden aufkommen. Das gilt zumindest dann, wenn den Mietern nur einfache Fahrlässig-keit vorzuwerfen ist (BGH VIII ZR 67/06). In jedem Fall gilt: Sicherheit geht vor Besinnlichkeit. Wer mit offenem Feuer hantiert, sollte – schon im eigenen Interesse – darauf achten, dass keine brennbaren Gegenstände in der Nähe sind und Feuerlöscher oder Wassereimer griffbereit stehen.