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Mietpreisbremse

Zur Begrenzung der Wiedervermietungsmieten gilt seit 2015 die so genannte Mietpreisbremse. Vermieter dürfen, wenn sie ihre Wohnung erneut vermieten, nur eine Miete fordern oder vereinbaren, die höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

Ausnahmen: Die Vormiete - das heißt die Miete, die schon der frühere Mieter gezahlt hat - liegt über dieser Obergrenze oder die Wohnung wurde im Zuge des Mieterwechsels modernisiert bzw. während des früheren Mietverhältnisses, aber ohne dass der Vermieter eine Modernisierungsmieterhöhung geltend gemacht hat. Die Mietpreisbremse gilt auch nicht für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt oder vermietet wurden, oder für die erstmalige Vermietung nach einer umfassenden Modernierung, die fast schon einem Neubau gleichkommt.

Die Mietpreisbremse gilt nicht flächendeckend, also nicht überall in Deutschland. Sie gilt nur in Gebieten (Städten) mit angespannten Wohnungsmärkten. Die müssen von der jeweiligen Landesregierung durch eine Rechtsverordnung festgelegt werden.

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