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MieterZeitung Oktober 2022

Inhaltsverzeichnis

EHRUNG
Bundesverdienstkreuz für Franz-Georg Rips

NACHRICHTEN

BLICKPUNKT
Wenn die Blätter fallen …

POLITIK
Kommentar: Hilfe, aber keine Lösung
Regierung beschließt Entlastungen

STATISTIK

AUS DEN VEREINEN

SOCIAL MEDIA

MIETRECHT
Haushaltsnahe Dienstleistungen
BGH und Kurzurteile
Grundsteuerreform

WOHNEN
Wenn die Inflation die Mieten treibt

BETRIEBSKOSTEN
Kolumne: Betriebskosten bitte checken
Betriebskostenspiegel wird digital

MITMACHEN
Fragen und Briefe
Rätsel

AUFGESCHNAPPT

Kommentar

Hilfe, aber keine Lösung

Nicht nur die Mieten in Deutschland steigen, auch die Kosten für Gas und Strom sind für viele Haushalte kaum noch bezahlbar. Die Umsetzung der angekündigten Wohngeldreform ist daher dringend nötig. Wird der Entwurf Gesetz, bekommen mehr Menschen einen Anspruch auf Wohngeld, auch soll mehr Geld pro Haushalt ausgezahlt werden. Das fordern wir als Mieterbund seit langem.

Genau wie die nun angekündigte Klimakomponente, die es auch ärmeren Haushalten ermöglichen soll, in energetisch sanierten und damit teureren Wohnungen zu leben. Wir begrüßen auch den Heizkostenzuschuss sowie die geplante sachgerechtere Berücksichtigung der Heizkosten.

Dennoch geht die Reform nicht weit genug: Nicht nur Wohngeldberechtigte, sondern rund die Hälfte aller Mieterinnen und Mieter in angespannten städtischen Wohnungsmärkten leiden unter sehr hohen Wohnkosten, auch sie müssen Hilfe bekommen. Zudem muss die Antragstellung für das Wohngeld erleichtert und beschleunigt werden. In der angespannten Lage haben Haushalte keine Zeit, monatelang auf Zahlungen zu warten. Ein einmaliger Heizkostenzuschuss ist zwar gut, noch besser wäre aber ein Recht auf dauerhaften Zuschuss, da die Heizkosten auf absehbare Zeit hoch bleiben werden.

Als Fazit bleibt: Das Wohngeld ist eine wichtige Unterstützung für einkommensschwache Mieterinnen und Mieter, mietrechtliche und wohnungspolitische Maßnahmen zur Schaffung bezahlbaren Wohnraums und zur Begrenzung der Mieten kann es jedoch nicht ersetzen.

Social Media

Verlust der Wohnung droht

Zum Tag der Wohnungslosen am 11. September beteiligte sich der Deutsche Mieterbund an der Twitter-Aktion des Bundesbauministeriums: Unsere Bundesdirektorin Dr. Melanie Weber-Moritz warnte, dass Mieter:innen Wohnungslosigkeit droht, wenn sie aufgrund der hohen Energiekosten ihre Miete nicht mehr bezahlen können. Unser Präsident Lukas Siebenkotten macht sich deshalb für ein Kündigungsmoratorium, ähnlich dem zu Beginn der Coronapandemie, stark. Mit dem Verbändebündnis Soziales Wohnen forderte er, dass der Neubau von 400.000 Wohnungen, davon 100.000 im sozialen Wohnungsbau, trotz der schwierigen Zeiten dringend vorangetrieben werden muss. Ausdrücklich dankt der Mieterbund sozial eingestellten Vermietern wie Norbert Fenkter, die ihre Mieter:innen durch eine Kürzung der Miete unterstützen. 

Aktuelle Informationen zu wohnungspolitischen Themen finden Sie wie immer unter 
https://www.facebook.com/DMBMieterbund/ und https://twitter.com/DMBMieterbund

Kurzurteile

Versorgung mit Warmwasser muss sein

Vermietende sind verpflichtet, die Versorgung mit Warmwasser rund um die Uhr mit einer Temperatur von mindestens 40 Grad aufrechtzuerhalten und dürfen die Temperatur des Warmwassers in den Nachtstunden nicht absenken. Steht den Mieter:innen am späten Abend und in den frühen Morgenstunden nicht ausreichend warmes Wasser zum Duschen oder Waschen aufgrund einer Nachtabsenkung zur Verfügung, so liegt ein Mangel vor (AG Leonberg, Urt. v. 27.12.2018 – 2 C 231/18, WuM 2022, 477). 

Bremse für Untermiete

Mieter:innen haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis durch ihren Vermieter oder ihre Vermieterin, wenn die verlangte Untermiete nicht den Regelungen der §§ 556d ff. BGB entspricht und damit gegen die sogenannte Mietpreisbremse verstößt (Landgericht Berlin – 65 S 221/21, WuM 2022, 489). Die entsprechenden Regelungen des BGB binden demnach grundsätzlich auch Mieter:innen, die einen Untermietvertrag abschließen. 

Vergleichswohnungen

Begründen Vermieter:innen ein Mieterhöhungsverlangen unter Bezug auf Vergleichswohnungen, müssen sie diese im Erhöhungsverlangen so genau bezeichnen, dass Mieter:innen sie ohne weitere Nachforschungen auffinden können. Bei einem Mehrfamilienhaus ist neben Ort, Straße und Hausnummer auch das Geschoss und ggf. die Lage im Geschoss oder der Name derzeitiger Bewohner:innen anzugeben (AG Steinfurt – 21 C 1071/20, WuM 2022, 492). 

Betriebskostenbelege

Mieter:innen können von ihren Vermieter:innen grundsätzlich Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung verlangen. Wurden die Originalbelege nach dem Einscannen nicht vernichtet, so sind sie in zumutbarer Entfernung zum Mietobjekt zur Einsicht vorzulegen. Bis zur Vorlage der Originale ist die Betriebskostennachforderung nicht zur Zahlung fällig (AG Ludwigslust, Urt. v. 14.3.2022 – 44 C 504/20). 

Mietertipp

Betriebskosten bitte checken


Eine Vielzahl der 
Betriebskostenabrechnungen in Deutschland ist fehlerhaft. Und in Zeiten hoher Inflation und stark gestiegener Heiz- und Stromkosten ist es natürlich extrem wichtig, möglicherweise zu hohe Kosten aufzudecken und zu vermeiden. Der von der gemeinnützigen co2online GmbH gemeinsam mit dem Deutschen Mieterbund entwickelte BetriebskostenCheck sorgt zunächst einmal für Transparenz bei den kompliziert zusammengesetzten und häufig unübersichtlich aufbereiteten Betriebskosten.

Die Beschäftigung mit den Betriebskosten kann und soll darüber hinaus auch als Anlass genutzt werden, sich anschließend tiefergehend zum Beispiel mit der eigenen Heizkostenabrechnung zu befassen. Hier liegt nämlich besonders viel Sparpotenzial, machen Heizen und Warmwasser doch rund die Hälfte der Nebenkosten aus – je nach weiterer Entwicklung der geopolitischen Lage künftig noch einmal deutlich mehr.

Die Analysen des aktuellen Heizspiegels, den co2online und Mieterbund am 27. September veröffentlichten, bestätigen jetzt schon, was aktuell viel diskutiert wird: Die Heizkosten steigen stark an (mehr dazu ausführlich in der kommenden Ausgabe der MieterZeitung). Aber aufgrund des großen Sparpotenzials kann ein Teil dieser Kosten gespart werden – wovon nicht nur der Geldbeutel, sondern auch der Klimaschutz profitiert.

Eine kostenlose Analyse des 
Heizenergieverbrauchs bietet der HeizCheck unter www.heizspiegel.de.

Fragen

Mietkosten für Rauchmelder

Filippo C.: Der BGH hat geurteilt, dass Mietkosten für Rauchmelder Anschaffungskosten sind und somit nicht über die Betriebskosten umgelegt werden dürfen. Müsste es dann nicht nach derselben Logik auch unzulässig sein, Mietkosten für Warm- und Kaltwasser sowie Wärmemengenzähler auf mich als Mieter umzulegen? Laut meiner Heizkostenabrechnung sind diese Kosten gar nicht so niedrig.

Antwort: Die Umlage von Mietkosten für Wasser- und Wärmezähler und für Heizkostenverteiler ist laut der Betriebskostenverordnung erlaubt. Sie wird als Ausnahme von der Regel betrachtet, dass Mietkosten für Einrichtungen, Geräte o.Ä. nicht umlagefähig sind. Diese Vorschriften haben die Messdienstfirmen auf die Idee gebracht, dass Mietkosten auch für Rauchwarnmelder umlagefähig sein könnten. Dem hat der BGH jetzt widersprochen. 

Gockel in der Wohnsiedlung

Brigitte T., Karlsruhe: Ich wohne in einer Reihenhaussiedlung in Karlsruhe. Seit kurzem hält mein Nachbar einen Gockel in seinem Garten. Der kräht nun ab und zu und das stört mich. Ist die Haltung eines Hahnes in einer Wohnsiedlung erlaubt?

Antwort: Da Hühner zu den Kleintieren gehören, ist ihre Haltung selbst in reinen Wohngebieten ohne Genehmigung zulässig. Im Nachbarschaftsverhältnis muss aber das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme eingehalten werden. Die Hühner müssen so gehalten werden, dass Nachbar:innen nicht erheblich in ihrer Wohnqualität gestört werden. Einzelnes Krähen eines Hahnes stellt im Regelfall noch keine Ruhestörung dar. Kräht der Hahn allerdings regelmäßig während der Nachtruhezeiten, können Nachbar:innen unter Umständen für bestimmte Zeiten die Unterbringung des Hahns in einer schallisolierten Unterkunft verlangen. 

Kündigungsfristen

Dorothee B., Plön: In einer Formularklausel aus meinem Mietvertrag von 1993 steht, dass ich eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten einhalten muss. Nun würde ich das Mietverhältnis gerne kündigen. Habe ich wirklich eine so lange Kündigungsfrist oder hat sich das Mietrecht zwischenzeitlich geändert?

Antwort: Ja, seit dem 1. September 2001 können Mieter:innen unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines 
Kalendermonats kündigen (§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB). Die formularvertraglich vereinbarte längere Kündigungsfrist von zwölf Monaten benachteiligt Mieter:innen und ist daher unwirksam (§ 573c Abs. 4 BGB). 

Treppenhaus als Wartezimmer

Horst S., Perleberg: In meinem Mietshaus befindet sich im Erdgeschoss eine Hausarztpraxis. Da das Wartezimmer sehr klein ist und sich wegen der Pandemie nicht zu viele Patienten in der Praxis aufhalten sollen, stehen unter der Woche regelmäßig zehn wartende Patienten im Treppenaufgang. Ich muss mich als Mieter an diesen Patienten vorbeischlängeln, um zu meiner Wohnung zu kommen. Um die Ansteckungsgefahr zu mindern, reißt der Arzt die Fenster im Treppenhaus auf. Die Kälte zieht bis in meine Wohnung und die Winterperiode mit explodierenden Heizkosten steht vor der Tür. Muss ich diese Situation hinnehmen?

Antwort: Der Gewerbemieter überschreitet die übliche Nutzung von Gemeinschaftsflächen, wenn er das Treppenhaus permanent als Wartezimmer verwendet. Mieter:innen müssen die damit verbundenen Wohnwertbeeinträchtigungen und Gesundheitsgefahren grundsätzlich nicht hinnehmen. Sie können gegen den störenden Nachbarn direkt vorgehen oder den Vermietenden auffordern, für eine Beseitigung der zweckwidrigen Nutzung des Treppenhauses zu sorgen und gegebenenfalls eine Mietminderung geltend machen.

Aufgeschnappt

Tierische Städte

Dass sich im Sommer mal eine Wespe in die Wohnung verirrt oder sogar ein kleiner Vogel, ist nicht ungewöhnlich. Dass man von einem Fuchs geweckt wird, kommt dagegen nicht häufig vor – und ist mehr als nur ein bisschen aufregend, wie man auf dem Videoportal TikTok sehen kann. Im britischen South Littleton drang demnach ein kleiner Fuchs in die Wohnung eines Paares ein. Möglicherweise hatte er es auf deren Meerschweinchen abgesehen.

Als die beiden erwachten, erschraken nicht nur sie vor dem Fuchs, sondern dieser auch vor ihnen – und verwüstete auf seiner panischen Flucht die Wohnung. Nachdem er Regale und Blumentöpfe umgeworfen sowie auf den Boden uriniert hatte, verkroch er sich im Bad. Erst nach einer Weile schaffte er die Flucht durch ein aufgestoßenes Fenster. Der Geruch verzog sich allerdings nicht so schnell wie der Fuchs, wie die Briten im Video erzählten.

Füchse in der Stadt

Besonders in Großstädten ist es nicht unwahrscheinlich, auf eins der rotbraunen Raubtiere zu treffen. In Berlin leben laut der Wildtierexpertin Sophia Kimmig rund 10.000 bis 15.000 Füchse. In München-Schwabing sei die Fuchsdichte zehn- bis 15-mal höher als im Bayerischen Wald. In Städten finden Füchse ein breites Nahrungsangebot aus Kleintieren und Abfällen.

Außerdem seien Städte gut als Lebensraum geeignet, erzählte Kimmig der dpa: „Der Fuchs braucht nicht unbedingt viel Grün, sondern vor allem Rückzugsmöglichkeiten wie Brachflächen und eingezäunte Gelände.“ Da die Tiere mehr Angst vor Menschen als vor Autos haben, sterben aber viele im Verkehr. Für Menschen geht von den Raubtieren dagegen kaum eine Gefahr aus: In Berlin wurden seit Jahrzehnten weder Fuchsbandwurm noch -tollwut nachgewiesen. Wer sie nicht bedrängt, braucht sich vor den Stadtfüchsen nicht zu fürchten.

Kulturfolger der Menschen

Nicht nur Füchse haben sich als Kulturfolger in den Städten gut eingerichtet: Auch Wildschweine, Feldhasen, Waschbären oder Marder sind vielerorts heimisch geworden – hauptsächlich wegen des großen Nahrungsangebotes.

In Berlin gibt es z.B. zwei Drittel aller Vogelarten, die als Brutvögel in Deutschland vorkommen – und hier nicht nur genug zu fressen finden, sondern selbst Raubtieren und -vögeln als Beute dienen. Ob Starenvölker im S-Bahnhof Alexanderplatz, Taubenschwärme auf dem Kurfürstendamm oder Möwenkolonien auf dem Dach des Kaufhauses Alexa – für Vogelbeobachter ist Berlin inzwischen fast ergiebiger als stark landwirtschaftlich genutzte ländliche Gebiete.

Waschbären im Bett

Während sich Biolog:innen über erweiterte Studienmöglichkeiten freuen, verlaufen die Begegnungen mit Wildtieren nicht für alle angenehm: So landeten im März drei Waschbären im Bett eines Mannes aus Werste (NRW) – mitsamt einem Teil der morschen Zimmerdecke. Die Raubtiere hinterließen eine Spur der Verwüstung, wie die „Neue Westfälische“ berichtete. Auch aus anderen Städten gibt es Meldungen über Besuche von Waschbären. Die Tiere, die aus Nordamerika eingewandert sind und sich stark vermehrt haben, sind gute Kletterer, sie kommen über Balkons oder Dachfenster ins Haus. Dort bedienen sie sich an Katzen- oder Hundefutter oder durchwühlen die Mülleimer. Auch wenn sie flauschig aussehen, Waschbären können beißen und zudem Krankheiten übertragen. Sie sollten daher nicht angefasst werden.

Wildschweine im Garten

Um Wildtiere von Wohngebieten fernzuhalten, empfehlen Expert:innen, Mülltonnen, Garagen und Schuppen zu verschließen, Kleintiergehege und Gärten zu sichern und keine Essensreste stehen zu lassen. Auf keinen Fall sollten Waschbär, Fuchs und Co. gefüttert werden, dann sind sie kaum wieder aus Siedlungen zu vertreiben.

Denn wer möchte schon ein Wildschwein im eigenen Haus vorfinden, wie es einer Frau aus Hagen (NRW) kürzlich passierte. Das Tier war durch die offene Terrassentür eingedrungen, hatte danach die Einrichtung verwüstet und sich aufs Sofa gelegt. Nach einer Weile fand das Tier den Weg hinaus. Wer Wildschweine sieht, sollte nicht versuchen, sie zu verscheuchen, sondern sich langsam und ruhig zurückziehen und sich bei der Umweltbehörde oder der Polizei melden, damit diese die zuständigen Jagd- und Forstbehörden informieren.