Sie verwenden einen veralteten Browser mit Sicherheitsschwachstellen und können daher diese Webseite nicht nutzen.

Hier erfahren Sie, wie einfach Sie Ihren Browser aktualisieren können.

MieterZeitung Juni 2022

Inhaltsverzeichnis

SERVICE

NACHRICHTEN

BLICKPUNKT
Wie weiter mit dem Vorkaufsrecht?

POLITIK
Kommentar: Indexmieten prüfen
DMB und GdW: An einem Strang ziehen
Zweiter Mietenstopp-Gipfel

STATISTIK

AUS DEN VEREINEN

SOCIAL MEDIA

MIETRECHT
Urlaubszeit – Sorgfaltspfl ichten für die Mietwohnung
BGH und Kurzurteile
Heizkosten – was sollten Mieter:innen jetzt beachten?

WOHNEN
Zensus 2022: Wie lebt Deutschland?

VERBRAUCHER:INNEN
Kolumne: Bis zu 111 Prozent mehr
Energiepauschale gegen hohe Preise

MITMACHEN
Fragen und Briefe
Rätsel

AUFGESCHNAPPT

Kommentar

Indexmieten prüfen

Viele Bürgerinnen und Bürger kommen durch die schnell steigenden Preise für Waren des täglichen Bedarfs in finanzielle Not. Wer einen Indexmietvertrag abgeschlossen hat, den trifft es noch härter: Vermietende können hier die Miete einmal im Jahr an die Inflationsrate anpassen. Da keiner weiß, wie stark die Inflation noch steigt, kann das zum großen Problem werden: Mietsteigerungen von sechs, sieben oder noch mehr Prozent im Jahr sind für viele Menschen nicht leistbar.

Bereits jetzt ist absehbar, dass sich das Problem künftig vergrößern wird, denn besonders in Großstädten werden immer mehr Indexmietverträge abgeschlossen – für die Vermietenden eine gute Möglichkeit, die Mietpreisbremse zu umgehen. Für Mieterinnen und Mieter sind klassische Mietverträge dagegen meist besser, denn bei Indexmietverträgen gibt es immer eine große Unsicherheit über die künftige Miethöhe.

Die angespannten Wohnungsmärkte lassen vielen Menschen aber kaum eine Wahl, als sich auf Indexmietverträge einzulassen: Alternativen sind kaum zu finden, die Vermietenden sitzen am längeren Hebel.

Daher begrüßen wir es, dass Bundesbauministerin Klara Geywitz Indexmietverträge prüfen will, um unfaire Belastungen zu verhindern. Haushalte mit Indexmietvertrag müssen schnell geschützt werden – durch eine Kappungsgrenze wie bei herkömmlichen Mietverträgen, für die wir eine Absenkung der im Koalitionsvertrag vorgesehenen elf Prozent in drei Jahren auf ein bis zwei Prozent pro Jahr fordern.

Social Media

Positionen und Lösungswege

In welch schwindelerregende Höhen die Mieten inzwischen steigen, konnten Hamburger Schüler:innen bei ihrer jährlichen Wohnungsmarktuntersuchung feststellen. Auf dem gemeinsamen parlamentarischen Frühlingsfest mit dem Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW erläuterte Mieterbund-Präsident Lukas Siebenkotten, was aus DMB-Sicht getan werden muss, um endlich Abhilfe zu schaffen. Unsere Bundesdirektorin Dr. Melanie Weber-Moritz sorgte dafür, dass die Sichtweise der Mieter:innen im neuen #BündnisBezahlbarerWohnraum von Bauministerin Klara Geywitz vertreten wird. Strategien und Lösungswege diskutierten wir mit vielen Initiativen auf dem Mietenstopp-Gipfel in Bochum.

Ähnliche Probleme auf dem Wohnungsmarkt gibt es auch in anderen Ländern: Für London fordert Bürgermeister Sadiq Kahn, den Mietwohnungsmarkt staatlich zu regulieren.

Aktuelle Informationen zu wohnungspolitischen Themen finden Sie wie immer unter

https://www.facebook.com/DMBMieterbund/ und https://twitter.com/DMBMieterbund

Kurzurteile

Mietpreisbremse

Ist im Mietvertrag eine Staffelmiete vereinbart und rügt der Mieter dabei einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse, so muss der Mieter eine Überschreitung der höchstzulässigen Miete im Sinne des § 556d Abs. 1 BGB nicht bei jeder neuen Mietstaffel erneut rügen (LG Berlin – 65 S 120/21, nicht rechtskräftig, WuM 2022, 280).

Eigenbedarfskündigung

Ist für einen Mieter mit vier Kindern aufgrund seiner stark eingeschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten eine erfolgreiche Anmietung von Ersatzwohnraum in der betreffenden Gemeinde ausgeschlossen und hat er seine erfolglosen Bemühungen um Ersatzwohnraum hinreichend dargelegt, so hat das Gericht die unbefristete Fortsetzung des Mietverhältnisses zu bestimmen (AG Lübeck – 33 C 1544/21, WuM 2022, 285).

Schädlingsbefall

Schädlinge wie Bettwanzen stellen einen Mangel der Mietwohnung dar, den grundsätzlich der Vermieter zu beseitigen hat. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Mieter durch falsches Wohnverhalten den Befall verursacht hat. Hat der Mieter die Bettwanzen nach einem Besuch bei einem pflegebedürftigen Mieter im Haus eingeschleppt, gehört dies zum normalen Mietgebrauch, der Befall kann dem Mieter nicht vorgeworfen werden (AG Frankfurt am Main, Beschluss v. 21.6.2021 – 33 C 1888/21 (93)).

Kinderlärm

Grundsätzlich kann der Vermieter ein Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter in seiner Wohnung besonders nach 22.00 Uhr Lärm u.a. durch Kinder nicht unterbindet bzw. verursacht und gegen die Hausordnung verstößt, wodurch Nachbarmieter erheblich beeinträchtigt werden. Das Toleranzgebot gegen Kinderlärm ist nicht grenzenlos (LG Berlin – 65 S 104/21, WuM 2022, 198).

Beschädigung der Mietsache

Die mit der vertragsgemäßen Nutzung einhergehenden Abnutzungen der Mietsache sind Folge vertragsgemäßen Gebrauchs und mit der Mietzahlung abgegolten. Der Vermieter kann nicht erwarten, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses in gleichem oder gar verbessertem Zustand zurückzuerhalten (AG Hamburg – 48 C 483/19, WuM 2022, 267).

Bedrohung

Wer seine Nachbarn durch Nachstellungen und Bedrohungen (hier mit erhobenem Beil) in kausaler Weise zum Wegzug veranlasst, ist zum Ersatz derjenigen Schäden verpflichtet, die dem Nachbarn durch Maßnahmen zur Wiederherstellung seines persönlichen Sicherheitsgefühls entstehen, wie Umzugskosten (OLG Karlsruhe, Urt. v. 5.11.2021 – 10 U 6/20).

Mietertipp

Bis zu 111 Prozent mehr - Heizkosten steigen weiter

Mieter:innen, die kürzlich ihren Energieversorger gewechselt haben, mussten im April 2022 durchschnittlich 111 Prozent mehr zahlen als vor einem Jahr. In einer gasbeheizten Wohnung mit 70 m2 fielen 65 Euro mehr fürs Heizen an als im Vorjahresmonat. Betroffen von den teuren neuen Tarifen sind ca. 100.000 Haushalte. Da die Energieversorger davon ausgehen, dass das Gasangebot aufgrund der aktuellen geopolitischen Entwicklungen zurückgehen wird, kalkulieren sie mit höheren Preisen.

Auch Bestandskund:innen mussten in den vergangenen Monaten Preiserhöhungen hinnehmen – im Schnitt 20 bis 25 Prozent. Für Mieter:innen von Wohnungen mit Gasheizung sind zusätzliche Heizkosten von durchschnittlich 120 Euro für die Heizsaison zu erwarten.

Die Analysen basieren auf dem Heizspiegel 2021, den die Beratungsgesellschaft co2online gemeinsam mit dem DMB veröffentlicht. Für die Auswertungen sind rund 123.000 Datensätze analysiert worden. Weiterhin wurden die Heizgradtage des Deutschen Wetterdienstes und monatliche Energiepreise für Neukund:innen von Verivox in die Berechnungen einbezogen.

Mieter:innen, die ihre Heizkosten senken möchten, sollten Einsparmöglichkeiten prüfen. 90 Prozent der Haushalte können sparen – durchschnittlich 490 Euro Jahr für Jahr. Eine Analyse der Heizkosten mit Vergleichsmöglichkeiten und Einspartipps gibt der Onlineratgeber HeizCheck unter www.mieterbund.de/service/heizcheck

Fragen

Terrasse nicht nutzbar

Christel W., Pfaffenweiler: Zu meiner Mietwohnung im Erdgeschoss gehört eine Terrasse. Ausgerechnet mit Beginn der schönen Jahreszeit hat der Vermieter das Haus wegen einer Baumaßnahme eingerüstet und ich kann die Terrasse nicht nutzen. Kann ich die Miete mindern?

Antwort: Ist eine zur Mietwohnung gehörende Terrasse wegen einer Baumaßnahme des Vermietenden nicht nutzbar, so ist die Miete kraft Gesetzes gemindert. Dient die Maßnahme allerdings der energetischen Modernisierung (bspw. Anbringung einer Wärmedämmung), so ist das Mietminderungsrecht für die ersten drei Monate ausgeschlossen (§ 536 Abs. 1a BGB).

Einsicht in die Betriebskostenbelege

Marcus J., Trittau: Mein Vermieter mutet mir zu, dass ich 350 Kilometer anreise, um in seinem Büro die Rechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung einzusehen. Er weigert sich, die Belege zu übersenden. Ich bin pflegebedürftig. Habe ich einen Anspruch auf Übersendung der Belege?

Antwort: Mieter:innen einer preisfreien Wohnung haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien. Sie müssen diese vor Ort in den Geschäftsräumen der Vermieter:innen bzw. deren Hausverwaltung einsehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Einsichtsort mehr als 50 km vom Wohnort der Mieter:innen entfernt liegt oder ihnen aufgrund einer dauerhaften Erkrankung oder schweren Behinderung eine Einsichtnahme am Sitz der Vermietenden nicht zumutbar ist. In diesen Fällen haben Mieter:innen ausnahmsweise einen Anspruch auf Zusendung der Belege gegen Erstattung der Kopier- und Portokosten.

Klemmmarkise

Susanne S., Potsdam: Ich möchte auf meinem Balkon eine Klemmmarkise anbringen (ohne Bohrungen, Verschraubungen etc.). Darf ich das oder muss ich zunächst die Zustimmung meines Vermieters einholen?

Antwort: Ein Sonnenschutz auf dem angemieteten Balkon gehört zum berechtigten Wohngebrauch des Mietenden. Anders als bei einer fest montierten Markise drohen bei einer Klemmmarkise auch keine Schäden an der Fassade, so dass diese – vergleichbar mit einem Sonnenschirmständer – grundsätzlich von den Mieter:innen angebracht werden kann, ohne vorher die Erlaubnis des Vermietenden einzuholen, es sei denn, der Mietvertrag enthält eine abweichende Regelung.

Blumenkästen auf dem Balkon

Heinz-Peter D., Hanau: Ich möchte meine Balkonkästen an der Außenseite des Balkongeländers aufhängen. Darf ich das?

Antwort: Mieter:innen dürfen Balkonkästen grundsätzlich auch an der Außenseite der Balkonbrüstung anbringen, wenn der Mietvertrag keine abweichende Regelung enthält. Sie müssen aber sicherstellen, dass Kästen und Pflanzen sicher montiert sind, die Gefahr des Herabstürzens nicht besteht und andere Mieter:innen oder Passant:innen nicht durch herablaufendes Gießwasser belästigt werden.

Aufgeschnappt

Tierisch I

Ein Schwein als Kündigungsgrund? Laut einem Gerichtsurteil muss ein Mieter aus Hannover bis Ende August seine Wohnung räumen, weil seine Vermieterin das – offenbar ohne Absprache angeschaffte – ungewöhnliche Haustier nicht duldet. Das Amtsgericht Hannover erreichte einen Vergleich (Az: 468 C 7351/21): Der Mieter samt Schweinchen Bruce zieht aus und muss 60 Prozent der Verfahrenskosten von 5.100 Euro tragen.

Neben dem Schwein hatte es auch noch andere Kündigungsgründe gegeben, etwa zwei beschädigte Türen und die unerlaubte Nutzung des Hofes als persönliche Terrasse. Der Mieter hatte vor Gericht argumentiert, er habe die Hausverwaltung über sein Haustier informiert. Zudem sei er schwerbehindert und benötige Bruce zu Therapiezwecken.

Tierisch II

In einem Düsseldorfer Mehrfamilienhaus war es ein paar Wochen lang lauter als gewöhnlich. Grund war der Mops Luna. Sie hatte sich am Bein verletzt und musste einen Gips tragen, ihr Humpeln verursachte polternde Geräusche. Um einer Beschwerde der Nachbar:innen zuvorzukommen, hängte Lunas Familie einen Zettel im Flur auf, auf dem sie um Verständnis bat. Die Angesprochenen reagierten sehr nachbarschaftlich und tierfreundlich, neben Genesungswünschen gab es sogar Hundefutter für die Mopsdame, wie auf Instagram berichtet wurde.

Wohnen im Freizeitpark

Wer schon immer mal seinen eigenen Freizeitpark haben wollte, hatte kürzlich die Chance dazu: Der Bremer Künstler und Fotograf Phil Porter suchte im Januar per Immobilienportal eine:n Nachmieter:in für den „Salon Obscura“. Auf 167 Quadratmetern gibt es dort „aufwendige Kulissen sowie Licht- und Toneffekte“, ein Labyrinth, ein Spiegelkabinett und eine „Fahrstuhlsimulation inklusive Absturz“, wie das Redaktionsnetzwerk Deutschland berichtete.

Porter hatte den Salon im Stil eines Pariser Hotels der 1920er Jahre selbst aufgebaut und als Irrgarten sowie als Fotostudio genutzt. Die neuen Mieter:innen können nach seinen Angaben entweder sehr ausgefallen dort leben oder den Salon anderweitig nutzen, etwa als Restaurant oder Veranstaltungsräume. Badezimmer, Schlafzimmer und Küche seien vorhanden. Teile der Einrichtung und der Requisiten sollten auf einer Auktion verkauft werden.

Banksy-Werk herausgerissen

Kunst ist begehrt, das gilt auch für Street Art und Graffiti, besonders, wenn sie von Banksy stammt. Im britischen Lowestoft riss ein Hausbesitzer im November 2021 die halbe Wand eines leer stehenden Elektroladens ein, um das darauf befindliche Graffiti-Kunstwerk „Crowbar Girl“ zu Geld machen zu können. Laut dem „Mirror“ konnte er das Bild, das ein Mädchen in typischer Strandkleidung, aber mit einer Brechstange statt einer Buddelschaufel zeigt, für rund zwei Millionen Pfund (2,37 Millionen Euro) an einen Privatsammler verkaufen.

Die Bürger:innen der 73.000-Einwohner:innen-Stadt waren verärgert, viele hatten sich von Banksys „Great British Spraycation“ im vergangenen August, bei der u.a. mehrere Graffiti-Kunstwerke in Lowestoft entstanden waren, einen Tourist:innenansturm erhofft.